AGB

WT Energiesysteme GmbH, Glogauer Str. 9, 01587 Riesa, Deutschland
Stand: Juli 2023

A. Allgemeines

§1 Geltung

  1. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dessen Leistungen vorbehaltlos annehmen oder wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben vor den AGB Vorrang. Individualvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in den AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Abnahme, Annahmeverzug

  1. Sofern und soweit der Vertrag keine Regelungen zur Abnahme trifft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so hat der Auftraggeber eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 5000,00 je Werktag zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt, wobei eine Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe auf die Schadensersatzansprüche erfolgt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Ein wirksamer Vertrag kommt erst durch unsere gesonderte Auftragsbestätigung zustande. Der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis ist vorläufig und basiert auf den zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots budgetierten Kosten für Leistungen und Lieferungen aus dem Angebot. Bei signifikanten Abweichungen zum Ursprungsbudget über den Zeitraum der Ausführung des Vertrags behalten wir uns eine Weiterberrechnung an den Auftraggeber vor. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils gesetzlich vom Auftraggeber geschuldeten Umsatzsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und berechnet.
  2. Im Falle von vom Auftraggeber zu verantwortenden Behinderungen im Projektverlauf (z.B. verspätete Erteilung der Baugenehmigung), die Einlagerungen erforderlich machen, werden eingelagerte Komponenten mit Beginn der Einlagerungszeit dem Auftraggeber vollständig in Rechnung gestellt.
  3. Die angebotenen Preise gelten für den Fall eines Komplettauftrags, also der Beauftra- gung aller auf Basis der Angebotsunterlagen angebotenen Leistungen. Ein Teilauftrag bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Wir behalten uns vor, die Zustimmung zu verweigern und für den beabsichtigten Teilauftrag ein neues Angebot zu unterbreiten.
  4. Der vereinbarte Preis wird entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan in Rechnung gestellt. Die einzelnen Raten sind mit Zugang der jeweiligen Rechnung sofort fällig.
  5. Ist kein Zahlungsplan vereinbart, sind wir berechtigt nach Maßgabe des § 632a BGB Abschlagsrechnungen zu stellen. Die jeweiligen in Rechnung gestellt Abschläge werden innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
  6. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages mit Verfügungsmöglichkeit auf unserem Konto maßgebend.

§4 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten und eingebauten Materialien, Produkten sowie Gegenständen der Lieferungen (Vorbehaltsware) vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden gelieferten und eingebauten Materialien, Produkte sowie Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Dritte (z.B. Pfändungen) auf die in unserem Eigentum stehenden Waren zuzugreifen versuchen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrags. Rücktritt und Kündigung bleiben im Falle des Herausgabeverlangens bzw. der Herausgabe vorbehalten. Zahlt der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, den Vertragsgegenstand im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter zu veräußern und zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    Die aus der Weiterveräußerung der gelieferten und eingebauten Materialien, Produkte sowie Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt in Höhe unserer im Zeitpunkt der Weiterveräußerung offenen, berechtigten Vergütungsforderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 2 Satz 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§5 Gewährleistung

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich 1 (ein) Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, 1 (ein) Jahr ab Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  2. Abweichend von Ziffer 1 beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, 5 (fünf) Jahre ab Abnahme.
  3. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Ziffer 2 (zwei) Jahre, wenn uns die Wartung nicht übertragen ist.
  4. Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung unsere Leistung ändert oder durch Dritte ändern lässt. Entsprechendes gilt für Mängel infolge unterlassener, unzureichender und/oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Wartung.
  5. Müssen ordnungsgemäß hergestellte und lieferbereite maschinelle und elektrotechnische/elektronische Komponenten eingelagert werden, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Ziffer 2 nicht erst mit der Lieferung bzw. der Abnahme, sondern 4 Wochen nach dem Beginn der Einlagerung, sofern wir die Gründe für die Einlagerung nicht zu vertreten haben.
  6. Bei Mängeln an unserer Leistung stehen uns mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu.
  7. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung zahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

§6 Haftung

  1. Ungeachtet etwaiger anders lautender Regelungen in diesem Vertrag, ist unsere Gesamthaftung und die unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund auf 100 % (Einhundert Prozent) des Vertragspreises beschränkt.
  2. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn, Ausfall von Einnahmen, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Verlust von Daten, Kapitalkosten oder Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, den Verlust erhoffter Einsparungen oder für indirekte oder Folgeschäden oder Verluste, gleich welcher Art. Im Falle höherer Gewalt (§ 10) haften wir nicht für die Überschreitung von Vertragsterminen oder sonstige Verzögerungsfolgen.
  3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, Arglist, grober Fahr-lässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein. Der Auftraggeber hat uns von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten freizustellen.
  5. Für die Laufzeit dieses Vertrags verpflichten wir uns zur Vorhaltung einer Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Abdeckung aller sich aus oder im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen dieses Vertrags ergebenden Risiken. Eine Kopie der aktuellen Versicherungsbestätigung kann dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt werden.

§7 Nachunternehmer

Wir sind berechtigt, Teilleistungen und/oder -lieferungen aus diesem Vertrag an geeignete Nachunternehmer unterzuvergeben, ohne dass es dafür einer vorherigen Freigabe des Auftraggebers bedarf.

§8 Nutzungsrecht, Vertraulichkeit

  1. Der Auftraggeber erhält ein unentgeltliches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an den Arbeitsunterlagen, Plänen, Dokumentation, Dateien etc. (zusammen „Dokumentation“ genannt) für Zwecke des Betriebs. Das geistige Eigentum der Dokumentation verbleibt bei uns.
  2. Bei freier Kündigung des Auftraggebers oder bei Kündigung durch uns aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, steht uns bis zur Ausgleichung berechtigter und fälliger Vergütungsansprüche durch den Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht an der Dokumentation zu.
  3. Sowohl der Auftraggeber als auch wir verpflichten uns gegenüber Dritten zum Stillschweigen über diesen Vertrag und seiner Inhalte sowie zur vertraulichen Behandlung und für Dritte unzugänglicher Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen, die im Rahmen dieses Vertrags ausgetauscht werden.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dokumentation sowie alle sonstigen Informationen, insbesondere technischer und kommerzieller Art, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen, einschließlich der vorbestehenden Ergebnisse, die ihm aufgrund der Zusammenarbeit mit uns gemäß diesem Vertrag bekannt werden (zusammen „vertrauliche Informationen“ genannt), Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrags hinaus – vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie nicht zum Gegenstand einer eigenen Schutzrechtsanmeldung zu machen.
  5. Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Ziffer 3 und 4 besteht nicht, wenn und soweit eine Partei von Gesetzes wegen, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder behördlichen Entscheidung zur Offenlegung von vertraulichen Informationen verpflichtet ist. In diesem Fall ist dies der anderen Partei unverzüglich nach Kenntnisnahme dieser Verpflichtung schriftlich mitzuteilen.
  6. Der Auftraggeber ist ausschließlich für den Zweck des Betriebs und unter Auferlegung der Verpflichtung zur Vertraulichkeit entsprechend dieser Vereinbarung berechtigt, vertrauliche Informationen an andere Auftragnehmer (insbesondere den Betriebsführer) oder etwaige Anschlussnutzer weiterzugeben.

§9 Datenschutz

  1. Sowohl der Auftraggeber als auch wir verpflichten uns im Hinblick auf personenbezogene Daten zur Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG).
  2. Sowohl der Auftraggeber als auch wir bleiben jeweils eigenständig verantwortlich i.S.d. Artikel 24 DSGVO und gewährleisten im Rahmen der Datenübermittlung alle Verpflichtungen, insbesondere die Betroffenenrechte nach Artikel 12 bis 14 und 33, 34 DSGVO ordnungsgemäß zu erfüllen.
  3. Verstoßen der Auftraggeber oder wir gegen eine der unter Ziffern 1 und 2 genannten Verpflichtungen, sind wir dem Auftraggeber oder der Aufraggeber uns zur Freistellung von allen Kosten, Ansprüchen, Haftungen und Forderungen, die der jeweils anderen Partei durch den Verstoß entstehen, verpflichtet.

§10 Höhere Gewalt

  1. Weder wir noch der Auftraggeber übernehmen eine Haftung oder Verantwortung, wenn der Auftraggeber oder wir durch höhere Gewalt in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner bzw. unserer Pflichten behindert werden. Um Höhere Gewalt handelt es sich bei unvorhersehbaren oder außerhalb des Einflussvermögens des Auftraggebers oder von uns liegenden Ereignissen, deren Eintritt und Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Anstrengungen im Rahmen der Vertragsplichten des Auftraggebers und uns nicht verhindert werden können. Höhere Gewalt ist, soweit die Voraussetzung des vorstehenden Satzes erfüllt sind, insbesondere in den folgenden Fällen gegeben:
      1. Krieg, terroristische Anschläge, Mobilmachung, Invasion, Angriff;
      2. behördliche oder Regierungsmaßnahmen, politische oder bürgerliche Unruhen, Aufständen, Ausschreitungen, Putschversuchen
      3. Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aus- sperrung in unserem Betrieb oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb;
      4. Radioaktive Kontamination oder Strahlung, Austritt explosiver Substanzen
      5. Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Blitzeinschlag
  2. Im Falle höherer Gewalt werden wir gemeinsam mit Auftraggeber im gegenseitigen Einvernehmen unter angemessener Berücksichtigung unserer beider Interessen eine Vereinbarung zur Anpassung etwaig vereinbarter Termine treffen. Hierbei sind insbesondere ein Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten, eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit sowie marktbedingte Lieferverzögerungen zu berücksichtigen.
  3. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 8 (acht) aufeinander folgende Kalendermonate an oder ist dies absehbar, so können sowohl der Auftraggeber als auch wir diesen Vertrag schriftlich kündigen. In diesem Fall sind uns alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen und Lieferungen zu vergüten. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber sind uns auch nachweislich entstandene Stornierungsgebühren für bereits bestellte Komponenten zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.

§11 Rechtsnachfolge

Die Parteien sind nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte abzutreten.

§12 Schlussbestimmungen

  1. Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle technischen Dokumente werden in Deutsch übergeben.
  2. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Dresden. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  4. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt.
  5. Soweit der Vertrag oder die AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen Bestimmungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen dieses Vertrages und dem Zweck der AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.
  6. Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Version der AGB hat die deutsche Version Vorrang.

B. Liefergeschäft

§1 Geltungsbereich

Ist zwischen den Parteien ein Kauf-/Liefervertrag geschlossen, geltend ergänzend und vorrangig die Bestimmungen dieses Abschnitts.

§2 Lieferungs- und Leistungsfrist

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt nach den Incoterms 2020 DAP frei Baustelle.
  2. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

§3 Gewährleistung, Sachmängel

  1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung.
  2. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
    Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Auftraggebers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Bauteilen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”).
  3. Tritt ein Mangel an einem Bauteil bzw. einer Komponente auf, die wir von einem anderen Hersteller/Lieferanten bezogen haben, können wir im Einzelfall aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen an einer Mangelbeseitigung gehindert sein. Mängelrechte gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Mängelansprüche gegenüber dem anderen Hersteller/Lieferanten werden entweder durch uns verfolgt oder für die Verfolgung an den Auftraggeber abgetreten. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Auftraggebers uns gegenüber gehemmt.
  4. Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken bereitzustellen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Auftraggeber jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”) bleiben unberührt.
  5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  6. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung.
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WT Energiesysteme GmbH, 07/2023

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